Angebot
Der beschützende Wohnbereich in der August-Kayser-Stiftung Im 1. UG des Schmidt-Hauses innerhalb der August-Kayser-Stiftung liegt der gerontopsychiatrische Wohnbereich – Wohnbereich 2 – mit direktem barrierefreiem Zugang zu einem innen liegenden Garten. Dieser Garten kann von allen Bewohnerinnen und Bewohner zu jeder Zeit genutzt werden. Der Wohnbereich 2 ist als beschützender Wohnbereich ausgebaut. Es ist für die Bewohner nicht möglich, den Wohnbereich ohne fremde Hilfe zu verlassen. Es stehen insgesamt 18 Zimmer zur Verfügung – 5 Doppelzimmer und 13 Einzelzimmer. Insgesamt können 23 Bewohnerinnen und Bewohner betreut werden. Jedes Zimmer verfügt über eine Nasszelle mit Dusche und WC. Zusätzlich steht noch ein großzügiges Pflegebad zur Verfügung. Der große Aufenthaltsraum wird auch als Speiseraum und als Raum für bewohnerbezogene Aktivitäten genutzt. Im Spätjahr 2009 wird eine Beschäftigungs- / Therapieküche installiert, die hauswirtschaftliche Beschäftigungen ermöglichen. Entlang der Flure sind immer wieder kleine Sitzecken eingerichtet, die zum Verweilen einladen. Die breiten, langen Flure sind Licht durchflutet und aus therapeutischer Sicht themenspezifisch dekoriert. Im Obergeschoss steht diesen Bewohnern eine Cafeteria zur Verfügung, die zu Beschäftigungs- und Aktivierungszwecken benutzt werden kann. Die Erschließung erfolgt über einen Fahrstuhl. Das Selbstverständnis des Wohnbereichs In diesem Wohnbereich leben ältere Menschen, die durch ausgeprägte Orientierungsprobleme einer ständigen Selbstgefährdung ausgesetzt sind. Diese Probleme sind hervorgerufen durch Krankheiten, wie z. B. durch ein demenzielles Syndrom, Alzheimer oder Ähnliches. Die Bewohner und Bewohnerinnen haben den Drang wegzugehen, sie sind vor allem am Nachmittag von innerer Unruhe geplagt und wollen "nach Hause”. Der Sinn der Wörter "nach Hause” ist dabei vielschichtig zu verstehen, von der früheren Wohnung, über das Elternhaus, bis hin zu heim zu Gott. Die "geschlossene” Unterbringung dient zum Schutz der Bewohner vor den Gefahren außer Haus. Sie stellt einen Freiheitsentzug dar. Nur ein Richter kann nach Antragstellung und genauer Prüfung anordnen, einen Menschen im Heim beschützend unterzubringen. Quelle: august-kayser-stiftung.de Stand: 07.05.25 um 22:16 Uhr |